Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Maßgebliche Bedingungen:

Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend AGB genannt - gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von bodaTecTec GmbH - nachfolgend bodaTec genannt - mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.Sie gelten auch, wenn der Besteller insbesondere bei seiner Bestellung oder in seiner Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde seitens bodaTec ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebot/Bestellung:

Die Angebote von bodaTec sind freibleibend. Bestellungen sind für bodaTec nur verbindlich, soweit bodaTec sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt, mündliche Nebenabreden nur, wenn bodaTec sie schriftlich bestätigt.

3. Lieferzeit:

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, etc., sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bodaTec verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von bodaTec liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten.

Vorbezeichnete Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen bodaTec dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Teillieferungen sind zulässig.

4. Preis und Zahlung:

Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro (€) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Werden die Rechnungen von bodaTec binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Zahlungseingang bei bodaTec bezahlt, ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto in Abzug zu bringen.

5. Eigentumsvorbehalt:

bodaTec behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist bodaTec zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch bodaTec gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bodaTec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen bodaTec und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von bodaTec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich bodaTec, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Ist dies der Fall, kann bodaTec verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für bodaTec vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, bodaTec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt bodaTec das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für bodaTec.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller bodaTec unverzüglich davon zu benachrichtigen, oder alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von bodaTec erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. Dritter ist auf das Eigentum von bodaTec hinzuweisen.
bodaTec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

6. Haftung für Mängel der Lieferung:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet bodaTec unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
a) alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von bodaTec auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Auslieferung infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist bodaTec unverzüglich schriftlich zu melden.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von bodaTec auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, etc., sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
c) Zur Vornahme aller bodaTec nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit bodaTec die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist bodaTec von der Mängelhaftung befreit.
d) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
e) Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

7. Gerichtsstand:

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für bodaTec zuständig ist.

 

Wolfschlugen, im März 2014